PPWR ab August 2026: Neue Pflichten für Importeure und Eigenmarken
Verpackungen werden zum Compliance-Thema
Viele Importeure verbinden das Thema Verpackungen bislang vor allem mit der Registrierung bei LUCID, der Beteiligung an einem dualen System und der Meldung ihrer Verpackungsmengen.
Mit der neuen europäischen Verpackungsverordnung, der sogenannten Packaging and Packaging Waste Regulation – kurz PPWR –, wird das Thema deutlich umfangreicher. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 und betrifft nahezu alle Verpackungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden.
Für Unternehmen, die Waren aus China oder anderen Drittstaaten importieren, bedeutet das: Nicht nur das Produkt selbst, sondern auch seine Verkaufs-, Um-, Transport- und Versandverpackung muss künftig systematisch in die Import-Compliance einbezogen werden.
Was ist die PPWR?
Die PPWR ersetzt die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie und schafft unmittelbar geltende Anforderungen für Verpackungen in der gesamten Europäischen Union.
Zu den zentralen Themen gehören:
- Schadstoffe und problematische Bestandteile in Verpackungen,
- Recyclingfähigkeit,
- Mindestrezyklatanteile bei bestimmten Kunststoffverpackungen,
- Wiederverwendbarkeit,
- Reduzierung von Gewicht und Volumen,
- Begrenzung unnötiger Leerräume,
- einheitliche Verpackungskennzeichnungen,
- technische Dokumentation,
- Konformitätsbewertung,
- Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung.
Nicht alle Anforderungen beginnen gleichzeitig. Während einzelne Vorgaben bereits ab August 2026 relevant werden, treten weitere Verpflichtungen schrittweise ab 2028, 2030 oder später in Kraft.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur fragen, ob die PPWR gilt, sondern auch, welche konkrete Anforderung ab welchem Zeitpunkt für ihre jeweilige Verpackung zu erfüllen ist.
Warum sind Importeure besonders betroffen?
Bei Importen aus einem Drittstaat befindet sich der tatsächliche Verpackungsproduzent häufig außerhalb der Europäischen Union. Für die europäischen Behörden muss jedoch ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur innerhalb der EU vorhanden sein.
Ein Importeur darf Verpackungen grundsätzlich nur dann in Verkehr bringen, wenn sie die jeweils geltenden Anforderungen erfüllen. Er muss sich unter anderem vergewissern, dass erforderliche Konformitätsunterlagen vorliegen, die Verpackung identifizierbar ist und die verantwortlichen Wirtschaftsakteure korrekt angegeben sind.
Wer Produkte unter einer eigenen Marke vertreibt oder die Gestaltung der Produkt- und Verkaufsverpackung vorgibt, kann nach der PPWR zudem selbst als verantwortlicher Erzeuger der Verpackung gelten – auch wenn die Verpackung tatsächlich von einer Fabrik in China hergestellt wurde.
Der entscheidende Punkt ist daher nicht allein, wer den Karton, den Beutel oder die Kunststoffschale physisch produziert hat. Maßgeblich kann auch sein, wer die Gestaltung beauftragt, die Spezifikationen festlegt und die Verpackung unter seinem Namen oder seiner Marke verwenden lässt.
„Erzeuger“ und „Hersteller“ sind nicht immer dieselbe Person
Die PPWR unterscheidet zwischen verschiedenen Verantwortungsrollen.
Der für die Konformität verantwortliche Wirtschaftsakteur muss sicherstellen, dass die Verpackung die einschlägigen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen erfüllt. Dazu können eine Konformitätsbewertung, technische Unterlagen und eine EU-Konformitätserklärung gehören.
Daneben gibt es die Verantwortung für die erweiterte Herstellerverantwortung, häufig als EPR bezeichnet. Hier geht es insbesondere um Registrierung, Mengenmeldungen und die Finanzierung der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird.
Diese beiden Rollen können bei demselben Unternehmen liegen, müssen es aber nicht.
Gerade bei grenzüberschreitendem Onlinehandel, Fulfillment-Strukturen, Direktlieferungen an Endkunden oder Verkäufen in mehrere EU-Mitgliedstaaten muss deshalb genau geprüft werden, welches Unternehmen in welchem Land welche Pflichten übernimmt.
Technische Dokumentation auch für Verpackungen
Eine der wesentlichen Änderungen besteht darin, dass Verpackungs-Compliance stärker dokumentiert werden muss.
Die technische Dokumentation sollte – abhängig von Verpackungsart und Anforderung – insbesondere folgende Informationen enthalten:
- eindeutige Beschreibung der Verpackung und ihrer Bestandteile,
- Angaben zu Materialien, Materialgewichten und Materialaufbau,
- Zeichnungen, Spezifikationen oder Fotos der Verpackung,
- Informationen über Beschichtungen, Klebstoffe, Druckfarben und sonstige Bestandteile,
- Nachweise zu beschränkten Stoffen,
- Lieferantenerklärungen und gegebenenfalls Prüfberichte,
- Bewertung der Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit,
- Begründung des eingesetzten Verpackungsgewichts und Verpackungsvolumens,
- Nachweise zu eventuell beanspruchten Ausnahmen,
- die erforderliche Konformitätserklärung.
Eine allgemeine Aussage des Lieferanten wie „Packaging is EU compliant“ dürfte für eine belastbare Produktakte regelmäßig nicht ausreichen. Die Erklärung sollte immer durch konkrete Materialangaben, Spezifikationen und nachvollziehbare Nachweise gestützt werden.
Ab August 2026 besonders wichtig: PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen
Für Lebensmittelkontaktverpackungen enthält die PPWR bereits ab dem 12. August 2026 konkrete Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, sogenannte PFAS.
Betroffen sein können beispielsweise:
- beschichtete Papier- und Kartonverpackungen,
- fett- oder wasserabweisende Lebensmittelverpackungen,
- Fast-Food- und Take-away-Verpackungen,
- Backpapier und Einschlagpapier,
- Verpackungen mit fluorierten Beschichtungen,
- bestimmte Kunststoff- und Verbundverpackungen.
Importeure entsprechender Produkte sollten rechtzeitig klären, welche Beschichtungen und Hilfsstoffe eingesetzt werden und ob geeignete Lieferantennachweise oder Laborprüfungen vorliegen.
Besonders kritisch ist, dass die eingesetzten Stoffe häufig nicht aus einer einfachen Materialbeschreibung hervorgehen. Der Lieferant muss deshalb nicht nur nach dem Hauptmaterial, sondern auch nach Beschichtungen, Additiven, Druckfarben, Klebstoffen und Prozesshilfsmitteln gefragt werden.
Nicht jede neue Pflicht gilt bereits im August 2026
Der allgemeine Geltungsbeginn der PPWR bedeutet nicht, dass sämtliche Kennzeichnungs-, Rezyklat- und Recyclinganforderungen sofort vollständig anzuwenden sind.
Beispielsweise folgen die harmonisierten Kennzeichnungsvorgaben grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt. Auch die verschärften Anforderungen an die Verpackungsminimierung gelten im Wesentlichen ab dem Jahr 2030.
Bis dahin müssen noch verschiedene Durchführungsrechtsakte, Berechnungsmethoden und Normen veröffentlicht oder überarbeitet werden.
Unternehmen sollten daher zwei Fehler vermeiden:
Einerseits wäre es falsch, die PPWR bis 2030 vollständig zu ignorieren. Andererseits sollten Verpackungen nicht vorschnell mit selbst entwickelten Symbolen oder vermeintlich bereits vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen werden, bevor die endgültigen Vorgaben feststehen.
Erforderlich ist vielmehr ein belastbarer Zeit- und Maßnahmenplan für jede Verpackungskategorie.
Was Importeure jetzt vorbereiten sollten
Unternehmen sollten ihre Verpackungen nicht erst beim nächsten Behördenkontakt prüfen. Sinnvoll ist eine schrittweise Bestandsaufnahme.
Zunächst sollte erfasst werden, welche Verpackungen bei jedem Produkt verwendet werden. Dazu gehören nicht nur die sichtbare Verkaufsverpackung, sondern auch Beutel, Einlagen, Folien, Etiketten, Umkartons, Palettenverpackungen und E-Commerce-Versandverpackungen.
Anschließend sollten für jede Verpackung mindestens folgende Fragen beantwortet werden:
- Aus welchen Materialien besteht sie?
- Wie schwer sind die einzelnen Bestandteile?
- Wer legt Gestaltung und Materialspezifikation fest?
- Unter welcher Marke wird das verpackte Produkt vertrieben?
- Handelt es sich um eine Lebensmittelkontaktverpackung?
- Sind Beschichtungen, Klebstoffe oder problematische Stoffe enthalten?
- Welche Prüfberichte und Lieferantenerklärungen liegen vor?
- In welchen EU-Mitgliedstaaten wird die Verpackung erstmals bereitgestellt?
- Wer übernimmt dort Registrierung, Mengenmeldung und Systembeteiligung?
- Welche zukünftigen Kennzeichnungs- und Recyclinganforderungen sind einzuplanen?
Diese Informationen sollten in einer Verpackungsspezifikation beziehungsweise Verpackungsakte zusammengeführt werden.
Auch bestehende Verpackungen müssen überprüft werden
Die PPWR betrifft nicht nur neu entwickelte Verpackungen. Auch bereits verwendete Verpackungslösungen sollten überprüft werden, insbesondere wenn Produkte langfristig importiert oder größere Verpackungsmengen vorproduziert werden.
Dabei sollte berücksichtigt werden, wann die Ware produziert, importiert, erstmals in Verkehr gebracht und anschließend weitervertrieben wird. Eine bereits bestellte Verpackungsmenge ist nicht automatisch von allen neuen Anforderungen ausgenommen.
Langfristige Lieferverträge sollten deshalb um konkrete Anforderungen an Materialdaten, Stoffnachweise, Änderungsmitteilungen und die Bereitstellung technischer Unterlagen ergänzt werden.
Der Lieferant sollte außerdem verpflichtet werden, Änderungen an Materialien, Beschichtungen, Unterlieferanten oder Produktionsverfahren vorab schriftlich mitzuteilen.
PPWR-Prüfung durch die Agentur Frisch
Die Agentur Frisch unterstützt Importeure und Handelsunternehmen bei der strukturierten Vorbereitung auf die neue EU-Verpackungsverordnung.
Unsere Leistungen können unter anderem umfassen:
- Erfassung und Klassifizierung der verwendeten Verpackungen,
- Prüfung der Verantwortungsrollen innerhalb der Lieferkette,
- Erstellung einer zweisprachigen Unterlagenanforderung an den Lieferanten,
- Bewertung vorhandener Materialangaben und Prüfberichte,
- Prüfung von Lebensmittelkontaktverpackungen und PFAS-Nachweisen,
- Aufbau einer Verpackungsspezifikation oder technischen Verpackungsakte,
- Prüfung der Kennzeichnung und der Herstellerangaben,
- Einbindung der Verpackungsunterlagen in die bestehende Produktinformationsakte,
- Vorbereitung eines Maßnahmenplans für die schrittweisen PPWR-Anforderungen.
Wer erst nach dem 12. August 2026 mit der Beschaffung der notwendigen Informationen beginnt, riskiert Verzögerungen, Nachprüfungen und kurzfristige Änderungen an bereits produzierten Verpackungen.
Eine frühzeitige Prüfung schafft dagegen Planungssicherheit für Einkauf, Produktentwicklung, Lieferanten und Logistik.
Fazit
Mit der PPWR wird die Verpackung vom reinen Entsorgungsthema zu einem festen Bestandteil der Produkt- und Import-Compliance.
Für Importeure reicht es künftig nicht mehr aus, lediglich die Verpackungsmengen zu melden. Sie müssen zunehmend nachweisen können, aus welchen Materialien ihre Verpackungen bestehen, wer für ihre Gestaltung verantwortlich ist, welche Stoffe enthalten sind und ob die jeweils geltenden europäischen Anforderungen eingehalten werden.
Der richtige Zeitpunkt, Verpackungsdaten beim Lieferanten anzufordern und eine belastbare Dokumentation aufzubauen, ist deshalb nicht erst 2028 oder 2030 – sondern jetzt.
Stand: 24. Juni 2026
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.
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