Unsere AGB bei Handelsvertreter-Verträgen

zwischen dem Auftraggeber

– nachfolgend Unternehmen genannt –

und

Agentur Frisch International Consulting GmbH & Co. KG
– nachfolgend Handelsvertreter genannt –

 

  • 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

(1) Der Handelsvertreter übernimmt als Alleinvertreter die Vertretung des Unternehmens in China, Taiwan, Hongkong, Vietnam, Südkorea, USA und Indien.  Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

(2) Das Unternehmen nicht berechtigt , im übertragenen Vertretungsbezirk selbst oder durch beauftragte Dritte tätig zu werden. Für die Provisionsansprüche des Handelsvertreters aus Geschäften, die ohne seine Mitwirkung unmittelbar durch das Unternehmen oder beauftragte Dritte zustande kommen, gilt § 4 Abs. 1 dieses Vertrages.

(3) Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens die gegenwärtig zu ihrem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören. Erzeugnisse des Unternehmens, die künftig zu ihrem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören werden, werden automatisch in die Vereinbarung mit einbezogen.

(4) Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Vertrages vorhandene Lieferantenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

5) Die Zahlungsvorgänge werden in der Regel über den Handelsvertreter vorgenommen, der aufgrund der Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von (Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen (§2.2 ZAG) – sofern der Handelsvertreter Lieferanten vermittelt mit dem seinerseits Vermittlungsverträge bestehen, zieht der Handelsvertreter die Provisionen von der Seite des Lieferanten von der Zahlung an den Lieferanten ab. 

 

  • 2 Pflichten des Handelsvertreters

(1) Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Einkaufsgeschäfte abzuschließen/zu vermitteln . Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Lieferanten des Unternehmens zu pflegen und diese regelmäßig zu besuchen. Der Handelsvertreter ist/nicht zum Inkasso berechtigt .

(2) Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss im regelmäßigen Turnus Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke laufend zu unterrichten. Handelt es sich bei Geschäftsanbahnungen oder Geschäftsvermittlungen/Geschäftsabschlüssen um neue Lieferanten, so ist das Unternehmen darauf besonders hinzuweisen.

(3) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Lieferanten im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Lieferanten sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o.ä. ist er nicht verpflichtet.

(4) Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

(5) Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Ausübung der Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Ausübung der Handelsvertreter durch einen Dritten stillschweigend zu dulden.

(6) Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschließen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

 

  • 3 Pflichten des Unternehmens

(1) Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemaßnahmen).

(2) Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Lieferanten oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörigen Lieferanten oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Unternehmen ist verpflichtet, alle zustande gekommenen provisionspflichtigen Geschäfte auszuführen. Es hat Vorsorge zu treffen, dass vom Handelsvertreter vermittelte/abgeschlossene Geschäfte auch ordnungsgemäß abgewickelt werden können. Die Ausführungen abgeschlossener Geschäfte kann nur dann abgelehnt werden, wenn der Handelsvertreter schon vor dem Abschluss darauf hingewiesen wurde, dass der Abwicklung besondere Schwierigkeiten entgegenstehen. Wird ein vom Handelsvertreter vermitteltes oder abgeschlossenes Geschäft ganz oder teilweise nicht ausgeführt, ist dies dem Handelsvertreter mitzuteilen. Er ist auch darüber zu informieren, worauf die Nichtausführung beruht. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweise Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

(4) Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird. 

(5) Alle Kommunikationen im Rahmen der Auftragsabwicklung überlasst das Unternehmen dem Handelsvertreter und informiert auch den Lieferanten darüber dass alle Kommunikationen mit dem Handelsvertreter geführt werden sollen. Ansonsten kann der Handelsvertreter eine Aufwandsentschädigung vom  Unternehmen verlangen. 

 

  • 4 Provisionspflichtige Geschäfte

(1) Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte, für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Lieferant für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

(2) Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, sind für den Handelsvertreter nur dann provisionsfähig, wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Für Geschäftsabschlüsse, die jedoch erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Vertragsbeendigung zustande kommen, steht dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch nicht zu. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

(3) Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Lieferanten entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

 

  • 5 Höhe der Provision und Lizenzen

(1) Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, wird prozentual zwischen Unternehmen und Handelsvertreter gesondert vereinbart. Diese wird vom Handelsvertreter zzgl. der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

(2) Grundlage der Provisionsberechnung ist der volle EXW oder FOB Preis, den der Handelsvertreter ausgehandelt hat. Vom Lieferanten gewährte Nachlässe bzw. Rabatte führen zu einer Provisionsminderung, nicht aber zu einer Herabsetzung des Provisionssatzes.

(3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

(4) Wenn der Handelsvertreter Lieferanten aus dem eigenen Lieferantenstamm vermittelt, bestehen unter Umständen Provisionsansprüche vom Handelsvertreter gegenüber dem Lieferanten. 

(5) Jahreslizenzen der Marken e-Best und airbridge können beim Kauf vom Kunden bei der Agentur Frisch erworben werden. Dies bringt die Vorteile der Nutzung der EAN der Marken sowie der Anmeldungen gemäß Elektroschrottgesetz (WEEE) und Verpackungsgesetz. Die Markenlizenzen verlängern sich nach Ablauf eines Jahres automatisch um ein weiteres Jahr. Wird eine Markenlizenz gekündigt, dürfen die Geräte mit der Marke nicht mehr als Neugeräte in den Handel geraten. 

 

  • 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

(1) Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(2) Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Lieferant nicht leistet; er mindert sich, wenn der Lieferant nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

(3) Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung ihres Erfüllungsanspruches gegenüber dem Lieferanten besteht nur, wenn diese Maßnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung ihres Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

 

  • 7 Provisionsabrechnung

(1) Der Handelsvertreter hat über zustehenden Provisionen jeweils am Ende eines jeden Monats oder am Anfang des Folgemonats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Povisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Monats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen/der Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

(2) In der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

 

  • 8 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

(1) Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen länger als {1 Woche} an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

(2) Im Falle einer längeren als {einwöchigen} Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden. Die Auswahl des Beauftragten obliegt allein dem Unternehmen. Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer {4} Wochen nicht überschreitet.

(3) Überschreitet die Krankheit des Handelsvertreters die Dauer von {4} Wochen, so gehen die durch die Bearbeitung des Bezirks durch Dritte entstehende Kosten zur Hälfte zu Lasten des Handelsvertreters. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

(4) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin mindestens {6} Wochen vor Urlaubsantritt mit dem Unternehmen abzustimmen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

 

  • 10 Wettbewerbsabreden

(1) Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen ist der Handelsvertreter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen  zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

(3) Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

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  • 11 Vertragsdauer, Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt ab sofort und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden, ab dem sechsten Jahr beträgt die Kündigungsfrist ein Jahr. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen und sonstiges Material, das das Unternehmen ihm zu Beginn der während des Vertragsverhältnisses überlassen hat, zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Kundenschriftwechsel, dem Unternehmen zurückzugeben.

 

  • 12 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus diesem Vertrag beträgt 12 Monate. Der Fristablauf beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs bzw. mit der Kenntniserlangung von der Anspruchsentstehung.

(2) Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Handelsvertreters.

(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(4) Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der § 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

(5) Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

 

 

1.

Zusammenfassung der Leistungen Ihres Handelsvertreters

 

2.

Beispielablauf einer Importvermittlung

 

3.

Risiken beim Import

 

4.

Zahlungen im Internationalen Handel

 

5.

Qualitätssicherung

 

 

6.

 

Zusammenfassung unserer Leistungen (Handelsvertreter-Vertrag)

 

 

Bitte beachten Sie insbesondere die Berichte zu den von Ihnen gebuchten Leistungen laut unserer

Leistungsübersicht.

 

Es lohnt sich oft im Ausland einzukaufen anstatt den Weg über deutsche Importeure, Grosshändler oder  Aussenhandelsfirmen zu gehen. Die ersten Schritte  sind aber die  Schwersten und zwar  die Schritte die Kontakte zu knüpfen, Lieferanten im Ausland zu finden, die Mentalität im Ausland kennenzulernen und die Schritte der Logistik bis zur Anlieferung auf eigene Faust zu organisieren. Um die Tätigkeiten der Agentur Frisch auf ähnliche Art durchzuführen bräuchten Sie wahrscheinlich mehr als nur einen zusätzlichen Mitarbeiter für den Einkauf was aber erheblich teurer wäre als den Auftrag einfach von der Agentur Frisch durchführen zu lassen…

 

Ihr eigener Import                                                                                                                                                                1

Es ist in Deutschland nicht schwer Importeur zu werden denn es gibt wenige Voraussetzungen die man dafür erfüllen muss. Vielseitiger sind die Pflichten und Risiken die sich dadurch ergeben und genau in den Punkten kann die Agentur Frisch Sie ebenfalls unterstützen, fragen Sie uns. Wir treten als Ihr Handelsvertreter für den Einkauf in Asien dauerhaft auf und sind Ihr Partner für den Einkauf.

 

Handelskontakte

 

Wichtig sind vor allem die Handelskontakte denn ohne Kontakte läuft im internationalen Handel garnichts. Wir haben bereits viele Kontakte im Ausland und arbeiten schon länger mit den Fabriken zusammen. Durch eine längere Zusammenarbeit entsteht ein Vertrauensverhältnis und erst durch eine vertraute Zusammenarbeit entsteht eine langfristige zuverlässige Belieferung die zum Vorteil unserer Kunden geht. Durch die bekannten Handelskontakte kommen wir natürlich in den Genuss auch durch diese Kontakte wiederrum neue Kontakte zu knüpfen und Kontakte die man empfohlen bekommt sind zumeist Kontakte die man selbst erst lange und kostspielig recherchieren und kennenlernen müsste. Wir arbeiten auch erfolgreich seit Jahren mit Tradern zusammen die uns Kontakte im Ausland, insbesondere China suchen, welche die chinesische Sprache und Mentalität beherrschen    aber    auch    wissen    welchen    Qualitätsanspruch    wir    in    Deutschland    haben.

 

Minimierung der Risiken

 

Natürlich gibt es viele Risiken im Internationalen Handel. Das grösste Risiko ist sicher das Risiko an unseriöse Lieferanten zu geraten. Gerade in dem Punkt Lieferanten zu suchen oder zu finden wollen die meisten Auftraggeber sparen oder am liebsten nicht investieren müssen obwohl das der Teil unserer Arbeit ist der für uns den grössten Teil der Arbeit bedeutet. Wir wählen nur Hersteller aus über die wir nichts negatives in Erfahrung bringen können. Oft erkennt man schnell ob ein potentieller Lieferant wirklich seriös ist als Beispiel an dem Webauftritt oder daran wie sich der

 Lieferant bei einem telefonischen Gespräch mit einem Muttersprachler gibt. Oft erkennt man sehr schnell wenn ein Lieferant nicht das zu sein scheint was er zunächst ausgegeben hat. Wir können das Risiko stark minimieren was aber nicht heisst dass es zu 100 % ausgeschlossen werden kann. Mehr Sicherheit kann man durch einen späteren Fabrikbesuch oder durch eine sichere Zahlungsmethode (z. B. L/C) erreichen …

 

Zahlungen ins Ausland

 

Es gibt verschiedene Formen um an den Lieferanten im Ausland zu zahlen. Natürlich muss dabei die Sicherheit des Importeurs aber auch die Sicherheit des Exporteurs berücksichtigt werden. Wir versuchen für Sie in Ihrem Interesse und im Interesse des Exporteurs die geeignete Zahlungsmöglichkeit zu finden.

 

Mitarbeiter im Ausland

 

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Ohne unsere Mitarbeiter im Ausland wie z. B. in China, Indonesien oder Argentinien würde bei uns nichts laufen denn die Nähe zu den Einkaufs- und Bezugsquellen ist sehr wichtig. Unsere Muttersprachler stellen nicht nur in telefonischen Gesprächen eher die Vertraulichkeit des Herstellers fest sondern können auch komplizierte Details in der Landessprache klären und Preisverhandlungen aufgrund der Kenntnis der Mentalität erfolgreicher führen. Fabrikbesuche sind aufgrund der Nähe unserer Mitarbeiter an den Handelspartnern im Ausland nicht nur preiswert sondern für Sie als Kunden völlig reibungslos, zeitnah und ohne zeitlichen Aufwand möglich da Sie sich die eigene Reise z. B. nach China sparen können. Kleine Übersetzungen führen unsere Muttersprachler welche auch ausgezeichnete Englischkenntnise vorweisen für Sie im zuge unserer Vermittlung aus und es entstehen nicht zusätzlich Übersetzungskosten sofern Sie nicht zusätzliche Übersetzungen in Auftrag geben bzw. besonders aufwendige Übersetzungen anfallen welche wir ausführen müssten

 

Logistik & Kommissionierung

 

Wir arbeiten schon länger mit Reedereien und Speditionen zusammen und können Ihnen somit auch immer die sinnvollsten und günstigsten Transportwege vermitteln. Schon in China bzw. im sonstigen Ausland organisieren wir die Buchung des Containers und die Abholung der Waren sowie die Verfrachtung und Verschiffung bis nach Deutschland. Mit Hilfe unserer Kooperationspartner in Deutschland (Spediteure) unterstützen wir Sie bei der Verzollung der Handelswaren und der Anlieferung   bei   Ihnen   im   Lager.   Wir   können   Sie   bei   den   verschiedensten   Versandformen unterstützen, sei es von die Express-Lieferung, Luftfracht oder Seefracht oder auch eine Kombination aus Luft- und Seefracht. Durch unsere Logistiker werden Sie optimal beraten und optimal betreut. Die Logistik vermitteln wir Ihnen und die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel durch unsere Partner

–   in   der   Regel   Ihr   Vertragspartner   wenn   Sie   eine   Logistik   durch   uns   vermitteln   lassen.

 

Patente und Lizenzen/ Verträge/ Konformitätserklärungen

 

Auf  sehr  viele  Marken  bestehen  Markenrechte  der  Markeninhaber  und  sogar  auf  viele  Designs stehen sogenannte Geschmacksmuster. Sogar auf Technologien können Lizenzen bestehen. Bei der Einfuhr in die EU werden vom Gesetzgeber diese Rechte Dritter geschützt. Die Agentur Frisch hat bereits  Erfahrungen  und  Kenntnisse  welche  Patente  und  Lizenzen  in  vielen  Bereichen  benötigt werden bzw. welche Produkte nicht eingeführt werden dürfen. Trotz allem darf die Agentur Frisch keine Rechtsberatung erteilen. Sie sind aber darum nicht auf sich alleine gestellt denn wir können Ihnen einen professionellen internationalen Anwalt empfehlen der auf die Einfuhr in die EU gerade für  Waren  aus  Asien  spezialisiert  ist  und  mit  Rechtsanwälten  im  asiatischen  Raum  zusammen arbeitet. Durch eine Beratung des Rechtsanwaltes und seiner asiatischen Kollegen können Sie Ihren Import     auch     rechtlich     absichern     um     Probleme     bei     der     Einfuhr     zu     vermeiden. Dies gilt auch für Verträge und Konformitätserklärungen oder Beratungen zu Einfuhrbestimmungen die Sie von der Agentur Frisch erhalten. Dies sind unverbindliche Einschätzungen aus unserer langjährigen Erfahrungen, für Rechtssicherheit sollte dies aber von einem Rechtsanwalt geprüft werden, den wir Ihnen gerne empfehlen können. 

 

 

Qualität der Handelswaren

 

Wir achten auf die Qualität der Handelswaren und versuchen mit Fabriken zusammen zu arbeiten die relativ hochwertige Waren liefern. Unsere freiberufliche Ingenieurin hat in China Maschinenbau und in  Deutschland  Produktionstechnik  studiert  und  kennt  gerade  aus  diesem  Grund  die Qualitätsstandards  in  Deutschland.  Zwar  ist  die  Qualitätsprüfung  teilweise  nur  in  dem  Rahmen möglich wie Sie es als Kunde finanzieren möchten da Qualitätsprüfungen sehr teuer sein können aber durch ihre jahrelange Erfahrung kann unsere Ingenieurin auch in vielen Branchen bereits Lieferanten empfehlen   welche   bereits   Qualitätsprüfungen   anderer   grosser   deutscher   Konzerne   positiv überstanden haben und somit profitieren Sie von den Referenzen. Qualitätsprüfungen vor Ort in den Fabriken können wir nur augenscheinlich durchführen da dort die technischen Möglichkeiten zumeist fehlen und man auch nicht jedes einzelne Produkt genau prüfen kann. Es wird empfohlen stets vorab ein Muster zu bestellen und das Muster in einem Labor prüfen zu lassen. Nur auf diese Weise

bekommen Sie Kenntnis über die Qualität aber auch über die langfristige Beständigkeit des Produkts,

  1. z.    nach   wie   vielen   Waschgängen   verliert   das   Kleid   die   Farben   oder   nach   welchen           3

Wetterbedingungen findet beim Mofa eine unakzeptable Materialverformung statt.

 

r die Inspektionen und Audits an sich vermitteln wir von Ihnen bevollmächtigt entsprechend von uns geschulte Dienstleister in Asien, die Ihre Auftragnehmer werden, unsere Dienstleistung ist die Vermittlung.  Wenn Sie die Rechnung von uns bzw. in unserem Namen erhalten, haben wir den Inspekteur für Sie bezahlt. Wenn Sie die Rechnung direkt vom vermittelten Inspekteur möchten, sprechen Sie uns bitte dazu an. Bei Komplettabwicklungen setzen wir lokale Assistenten ein, wenn Sie besser geschulte oder speziellere Inspektionen benötigen, teilen Sie uns das bitte vorab mit. 

 

Die Agentur Frisch organisiert Ihren gesamten Import. Der Preis den Sie an uns zahlen hat sich für die meisten Firmen als rentable Investition erwiesen denn Sie können sich um Ihr Hauptgeschäft kümmern während wir den gesamten Ablauf für Sie übernehmen. Unser Hauptgeschäft ist der Importablauf und gerade deshalb nehmen wir Ihnen das gerne ab und stehen Ihnen mit unserem professionellen Service gerne zur Verfügung. Ob Sie aus China, Indonesien, Argentinien, Rumänien, Italien oder aus der sonstigen Welt importieren wollen, wir finden für Sie was Sie benötigen und dass zu dem von Ihnen gewünschten Preis- und Leistungsverhältnis und organisieren Ihnen den gesamten Ablauf. Sie brauchen die Waren nur zu bezahlen, anzunehmen und wieder zu verkaufen. Durch unseren Kundenbereich mit fantastischen Tools haben Sie ein Werkzeug in der Hand was Ihnen den internationalen Einkauf im hohen Maße erleichtert denn wir haben Ihre Einkaufsabteilung 24

Stunden am Tag und 7 Tage die Woche flexibel gestaltet, Sie haben einen fantastischen Überblick und können Aufträge spielend leicht erteilen und haben immer einen Überblick über die Arbeit Ihrer Einkaufsabteilung – der Agentur Frisch. Offenheit und Transparenz gegenüber unserer Kunden ist das klare Ziel was wir uns auferlegt haben und das mit Erfolg!

 

 

 

 

 

 

  1. 2. Beispielablauf einer Importvermittlung

 

Beispielablauf für eine Importvermittlung

 

 

Sie haben noch keinen Lieferanten

 

Wenn Sie noch keinen Lieferanten im Ausland finden konnten unterstützen wir Sie. Entweder haben wir bereits Lieferanten für das von Ihnen gewünschte Produkt in unserem Bestand oder wir machen uns für Sie auf die Suche. Dabei werden wir auch auf Erfolgsprovision für Sie tätig, dass heisst es ist

für Sie unverbindlich und Gratis wenn wir keinen Erfolg dabei haben sollten. Es ist allerdings nur dann

Gratis wenn Sie alle Angaben die für eine „Kaufabsichtserklärung“ notwendig sind bereits machen können. Aufgrund von Online-Anfragen entstehen Ihnen als Neukunden aber keine Kosten da wir generell schriftliche Angebote erstellen die Sie zur Annahme mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Somit versuchen wir offen und transparent zu sein so dass sich unsere Kunden stets der Kosten die entstehen bewusst sein können. Übrigens: Die Gratisrecherche bleibt für Sie Gratis da Sie die Kosten unseres Services bereits in den Limit-Preis den Sie uns für Ihren Einkauf vorgeben einkalkulieren können, dass heisst wenn wir für Sie erfolgreich sind haben Sie durch unseren Service keine zusätzlichen Kosten

 

Es ist bereits ein Lieferant bekannt

 

Unsere Muttersprachler in dem jeweiligen Land führen mit dem potentiellen Lieferanten ein telefonisches Gespräch. Durch ein persönliches Telefon in der Landessprache wird eine Zusammenarbeit gestärkt und eine gewissen Vertrautheit geschaffen. In dem Telefonat können Grundvorgaben besprochen werden (z. B. Mindestbestellmengen, Zahlungsformen, Referenzen etc.). Schriftlich zumeist per Email wird eine erste Anfrage an den Lieferanten verfasst.

 

Es liegt ein erstes Angebot vor

 

Ist das erste Angebot zufriedenstellend versuchen wir den Lieferanten weiter auf Seriösität zu prüfen. Wir bringen mehr Informationen über den Lieferanten in Erfahrung und nutzen dazu die modernen Kommunikationsmittel wenn möglich in der Landessprache des Lieferanten

 

Nichts negatives über Lieferant bekannt

 

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Das Angebot wird vertieft, das heisst es werden die notwendigen Details ausgearbeitet. Dabei ist auch wichtig welche Zertifikate oder Lizenzen benötigt werden. Natürlich auch spezielle Anforderungen in der EU wie z. B. europäische Stromnetzstecker. Wichtig sind dann auch schon die Angaben für den Spediteur wie das Volumen und das Gewicht der Handelswaren im verpacktem Zustand. Seien Sie sich schon im Klaren wie Sie Ihre Waren geliefert bekommen möchten (in Kartons oder Kosten, evtl. palettiert etc.)

 

Erweitertes Angebot liegt vor

 

Mit den oben genannten Angaben aus des erweiterten Angebots bereiten wir für Sie eine Kostenkalkulation vor. Diese erhält folgende anfallenden Kosten: Warenpreis, Preise des Transports nach unseren Erfahrungswerten, Kosten des Geldverkehrs, Kosten unseres Services und wir Ermitteln einen vorläufigen unverbindlichen Zoll-Taric. Die Kalkulation enthält allerdings nicht folgende Kosten die zudem entstehen oder entstehen können: Eine Mustersendung vorab, Laborprüfungen des Musters, Recherchen und Beratungen eines Rechtsanwalts zur Einfuhr und ein Fabrikbesuch bzw. eine Produktionsüberwachung

 

 

Musterbestellung

 

Um sicher zu gehen, dass der Lieferant auch den richtigen Artikel in der richtigen Qualität liefern kann, empfehlen wir ein Muster zu bestellen, auch bei der Abwicklung des Musters bis zur Anlieferung bei Ihnen, können wir Ihnen schon zur Seite stehen.

 

Import Service Auftrag = Handelsvertreter-Auftrag

 

Sofern Sie es gewünscht haben setzt sich unser empfohlene Rechtsanwalt zur Beratung mit Ihnen in Verbindung. Je nachdem können wir eine Mustersendung für Sie handeln damit Sie die Qualität des Produkts prüfen können. Wenn Sie es beauftragen organisieren wir Ihren oder den Fabrikbesuch eines unserer Partner.

 

 

 

 

Die Proforma Invoce und Kaufvertrag

 

Wir erstellen in Zusammenarbeit mit Ihnen und dem Lieferanten nach Ihren Vorgaben einen Kaufvertrag – in der Regel gemäß der Proforma Invoice (PI), welche die Grundlage für den Kauf zwischen Ihnen und dem Lieferanten bildet. Wir sind bemüht möglichst alle abgesprochenen Punkte in die Proforma Invoice (PI) durch den Lieferanten aufnehmen zu lassen. Bitte achten Sie auch darauf dass die PI möglichst alle wichtigen Punkte enthält da eine nachträgliche Änderung schwierig ist oder bei späteren

Mängeln eine Haftung gegenüber dem Lieferanten schwer durchzusetzen ist wenn wichtige Punkte in der PI gefehlt haben.

 

 

 

 

Bei grösseren Auftragsvolumen mit vielen Details schlagen wir zusätzlich den Abschluss eines

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Kaufvertrags vor. Die Proforma Invoice dient dann als Zusatzvereinbarung und ist die Grundlage für

die Zahlung. Die Vertragsbedingungen sind im ausgearbeiteten Kaufvertrag enthalten. Da wir keine

Rechtsberatung erteilen dürfen empfehlen wir diesen durch unseren Rechtsanwalt prüfen zu lassen bzw. einen eigenen Rechtsanwalt zur Prüfung zu beauftragen.

 

 

 

 

 

Produktionsüberwachung

 

Während der Produktion bleiben wir natürlich mit dem Lieferant im Kontakt. Auf Wunsch führen wir auch eine aufwendige Produktionsüberwachung vor Ort für Sie durch. Ein Fabrikbesuch während oder nach Produktion ist in Ihren Auftrag gerne möglich.

 

 

 

 

Abschlagszahlung

 

Je nachdem welche Zahlungsform Sie gewählt haben ist nach Produktion oder nach Erhalt der Kopie des „Bill of Lading“ die Abschlagszahlung an den Lieferanten möglich, gerne auch über unser Vermittlerkonto

 

 

 

 

Beauftragung der Verschiffung

 

Nach Produktionsende und ggf. einen Fabrikbesuch zur Warenabnahme organisieren wir Ihnen eine Abholung durch eine Agentur vor Ort damit die Ware aufs Schiff kann. Nach wenigen Tagen erhalten Sie eine Bestätigung darüber, den Bill of Lading (BL). Auftraaggeber werden ggf. Sie selbst, wir treten als Vermittler auf.

 

 

 

 

Beauftragung einer Spedition

 

Nachdem wir die Kopie des BL erhalten haben beauftragen wir in Ihrem Namen eine Spediton in Deutschland welche sich zu Fragen der Logistik und Verzollung mit Ihnen in Verbindung setzt. Nach Zahlung des Gesamtbetrages der Ware erhalten Sie die notwendigen Handelspapiere üblicherweise auf dem Postweg oder per Telex release.

 

 

 

 

Anlieferung bei Ihnen vor Ort

 

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Nach Anlieferung prüfen Sie die Waren natürlich genau und teilen uns umgehend mögliche Schäden oder Mängel mit. Wir unterstützen Sie natürlich weiterhin bei technischen Fragen, bei Garantie-und bei Haftungsdurchsetzung.

 

 

 

 

Widerrufsgarantie

 

Nach jedem Punkt unserer Dienstleistungen geben wir Ihnen die Möglichkeit vom Dienstleistungsvertrag zurückzutreten. Es fallen dann nur die Kosten für die Dienstleistungen an, die wir bereits ausgeführt werden. Das heisst Sie zahlen bei uns nur das was Sie auch benötigen. Wir können zwar keine Garantie geben dass auch andere Vertragspartner einen Widerruf akzeptieren sofern andere Vertragspartner bereits mit einbezogen sind (z. B. Hersteller, Speditionen) aber wir sind immer bemüht für unsere Kunden den besten Service zu bieten. Wir versuchen auch mit den Lieferanten bzw. Herstellern möglichst großzügige Widerrufsrechte zu vereinbaren. Mit der Agentur Frisch sind Sie immer bestens beraten und betreut denn das ist unser Anspruch. Bitte beachten Sie aber, dass bei Handelsvertreter-Verträgen die Provision auch bei Folgebestellungen anfällt, auch ohne unsere Mitwirkung, wenn Sie diese nicht in Anspruch nehmen. 

 

 

Die Mitarbeiter der Agentur Frisch vor Ort können auch komplizierte Vorgänge die während der Produktion auftreten optimal abwickeln und die Agentur Frisch hat bereits grosse Erfahrungen im Ablauf im Import und hält regelmässigen Kontakt zu den Agenten und Reedereien im Ausland und den Spediteuren in Deutschland. Somit ist der Ablauf des Imports für Sie einfach, durchschaubar und ohne grosse Schwierigkeiten durch unsere Hilfe organisiert.

 

 

 

  1. 3. Risiken beim Import

 

 

Als Importagentur und Ihr Handelsvertreter ist es unser Anspruch Ihnen als unseren Kunden stets den besten Service zu bieten. Wenn Sie das Gefühl haben wir nehmen uns zuviel Zeit den richtigen Handelspartner zu finden seien Sie sich stets bewusst dass die Agentur Frisch nicht das Risiko und die Verantwortung für anschliessende Verluste tragen kann. Das Risiko bleibt immer bei Ihnen als Importeur. Aus diesem Grund arbeitet die Agentur Frisch achtsam und wählt nach allen vorhandenen Möglichkeiten die möglichst sichersten Wege in Zusammenarbeit mit Ihnen aus

 

 

 

 

Einführer in die EU

 

Als Einführer in die EU können Sie für Schäden die durch das Produkt entstehen haftbar gemacht werden  da  dem  Geschädigten nicht  zuzumuten ist seine  Rechte  gegen  einen Dritten  im  fernen Ausland geltend machen zu müssen. Genau deshalb ist es wichtig das Produkt vorab gründlich zu prüfen  um  mögliche  Risiken  vorab  ausschliessen zu  können.  Bitte  informieren  Sie  sich  über  das Produkthaftungsgesetz bzw. lassen Sie sich von einem kompetenten Anwalt beraten. Gerne können wir Ihnen einen Rechtsanwalt dazu empfehlen. Unsere Empfehlungen zu Verträgen, Zertifikaten, Konformitätserklärungen und Einfuhrregelungen sind unverbindliche Empfehlungen aus unserer langjährigen Erfahrungen, die ggf. rechtlich überprüft werden sollte, um eine Rechtssicherheit zu haben. 

 

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Lieferungsrisiko – Ausfallrisiko – Kennenlernen des Lieferanten

 

Wir versuchen mit allen Mitteln der modernen Kommunikation die Zuverlässigkeit und Seriösität des Lieferanten   zu   prüfen.   Wir   empfehlen   immer   einen   vorherigen   Fabrikbesuch   durch   unsere Mitarbeiter in China, um einen persönlichen Eindruck von der Fabrik zu bekommen. Gerne besuchen wir  die  Fabrik in Ihrem  Auftrag und erstellen ein Besuchsprotokoll nach Ihren Vorgaben. Sollten trotzdem noch Zweifel bestehen kann eine weitere Sicherheit in den Zahlungsbedingungen mit dem Exporteur vereinbart werden, z. B. durch eine LC-Zahlung

 

Qualitätsrisiko

 

Nicht immer entsprechen die Waren wirklich dem was der Lieferant vorher in seinen Produktbeschreibungen angibt und wie es auf den Produktbildern wirkt. Wir empfehlen dass Sie sich Produktproben bzw. Stoff- und Materialproben zusenden lassen und diese im Labor testen lassen. Viele Produkte benötigen ROHS oder CE-Zertifikate. Es ist wichtig sich auch Kopien der Zertifikate zur Prüfung vorlegen zu lassen. Nicht selten liefern Hersteller aber auch nicht das, was Sie zuvor als Muster erhalten haben. Wir empfehlen daher zudem eine Warenabnahme vor Versendung zu beauftragen. Wir übernehmen das gerne für Sie. Wir führen eine augenscheinliche Abnahme durch da wir weder jedes einzelne Produkt für Sie testen können noch die technischen Möglichkeiten zur einwandfreien Materialprüfung vor Ort haben. Zudem gibt es keine Garantie dass der Lieferant die von  uns  geprüften  Waren wirklich  auch  zum  Spediteur  gibt.  Wir  können  das  Risiko  nicht  völlig abnehmen, das heisst ein Restrisiko bleibt auch nach sorgfältigster Prüfung vorhanden. Wir bieten auch gerne eine Produktionsüberwachung während der Produktion an. Das ist allerdings sehr kostspielig da vom Produktionsbeginn bis zum Produktionsende und bis die Ladung verladen wird ein Mitarbeiter im Auftrag unserer Agentur die Produktion begleitet. Das lohnt sich daher nur bei sehr großen Produktionszahlen

 

 

 

 

Transportrisiko

 

Bei Transportverzögerungen tragen Sie als Importeur das Risiko von Lieferverzögerungen sofern nicht mit dem Exporteur eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Ware ist natürlich vor Zerstörung, Beschädigung oder Verlust auf dem Transportweg versichert, sofern die Agentur Frisch die Logistik durch die Haus-Spedition organisieren kann. Bei Sammelversand oder CIF Lieferungen sprechen Sie uns bitte bezüglich Versicherungen an.

 

Ein weiteres Risiko sind die Transportkosten. Die meisten Preise (z. B. Seefracht, Nachlauf, Dieselzuschläge etc.) sind Tagespreise. Alleine z.  B. vom Feb. 2012 bis Mai 2012 haben sich die Kosten der Seefracht teilweise verdreifacht.  Leider ist nie langfristig abzusehen, welche Transportkosten nach Fertigstellung der Waren zu erwarten sind. Daher kann bei einer Kalkulation nur von einem Richtwert jeweils der letzten Monate ausgegangen werden.

 

Nicht vernachlässigt sollten auch die Hafengebühren die noch zusätzlich anfallen können. Auch dies trifft oft auf Missverständnisse. Im Hafen haben Sie grundsätzlich drei Tage frei, die Ihnen der Spediteur in der Regel im Angebot als „Hafengebühr“ angeboten hat. Jeder weitere Tag kostet im Hafen Lagergeld und Strafgelder. Doch wie kann das entstehen:

 

Fallbeipiel: Die Ware kommt am Freitag 27.05.16 am späten Nachmittag im Hafen an, der Zollantrag kann dann erst am Montag 30.05.16 gestellt werden, die Verzollung wird Dienstag 01.06.2016

freigegeben und die Ware kommt am 02.06. direkt auf den nächsten Zug oder Transporter. Da sind                9

bereits sechs Tage am Hafen angefallen. Natürlich versucht jeder Spediteur diese Gebühren zu

vermeiden.

 

 

 

Risiko bei der Verzollung

 Die Agentur Frisch geht bei vorherigen Kalkulationen und Empfehlungen immer von den gängigen Zolltarifen aus bzw. in der Regel von dem vom Hersteller im Drittland zur Verfügung gestellten Zolltarif. Sofern Sie sich von der Zollbehörde keine verbindliche Zollauskunft geben lassen, kann für diesen Zolltarif aber nicht garantiert werden. Das von der Zollbehörde ein anderer Zolltarif festgelegt wird ist Risiko des Importeurs.

 

Die Gebühren für die Verzollung werden je Zolltarif erhoben. Bitte berücksichtigen Sie, dass mehrere Zolltarife für verschiedene Produkte festgelegt werden können und die Gebühr für die Anmeldung zur Verzollung für jeden Zolltarif erhoben wird.

 

Währungskursrisiko

 

Da Sie im Ausland oft mit der jeweiligen Landeswährung bzw. mit der USD-Währung bezahlen haben Sie als Importeur das Risiko der Währungsschwankungen. Devisenverluste gehen auf Ihre Kosten. Sofern  das  vorher  vertraglich  vereinbart  ist  kann  der  Exporteur  evtl.  Währungsverluste  später anpassen und Ihnen den Differenzbetrag in Rechnung stellen

 

 

 

 

Politische Risiken

 

Auch  politische  Risiken  sind  nicht  ausgeschlossen  (z.  B.  Krieg,  Streiks,  Enteignungen, Zahlungsverbote) und gehen zu Lasten des Importeurs. Andere politische Risiken können auch zu Lasten des Exporteurs gehen (z. B. bei Inflation)

 

Wirtschaftliche Risiken

 

Unterschiedliche Gesetze, Ein- und Ausfuhrbestimmungen, Verordnungen sind ein Risiko des Importeurs  wenn  er  diese  Gesetze  und  Bestimmungen  im  Ausland  nicht  kennt.  Chinesische Exporteure benötigen z. B. eine Exportlizenz ohne diese sie nicht exportieren dürfen (Ausnahme über Expressdienste wie DHL da diese dann als Exporteure auftreten)

 

Patente, Lizenzen und Zertifikate

 

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Auf die meisten Markenartikel haben die Markeninhaber natürlich das Recht auf ihre Marke was bei der Einfuhr in ein Zollgebiet (z. B. die EU) durch den Gesetzgeber geschützt wird. Der Markeninhaber kann natürlich das Recht an seiner Marke durchsetzen. Genauso können auch bestimmte Details und Technologien geschützt sein und zur Einfuhr werden Lizenzen benötigt. Für bestimmte Handelswaren werden zudem Zertifikate wie CE, ROHS oder EEC & COC benötigt. Zu Ihrer Sicherheit können wir Ihnen einen Rechtsanwalt empfehlen der für Sie prüfen kann welche Unterlagen Sie für die Einfuhr in die EU benötigen. Dementsprechend unterstützen wir Sie dann Handelspartner im Ausland zu finden welche alle benötigten Unterlagen verfügen oder erwerben können. Es ist wichtig vertraglich festzusetzen wann welche Unterlagen beim Kauf und der Bezahlung vorzuliegen haben damit Sie nachweisen können dass Sie sich an sämtliche Vorgaben gehalten haben.

 

 

 

Die Agentur Frisch arbeitet schon mit zahlreichen Lieferanten zusammen die nach unserer aktuellen Kenntnis alle notwendigen Zertifikate und Lizenzen vorweisen können. Allerdings muss die Kontrolle regelmässig wiederholt werden da sich auch Gesetze und Rechte anderer Hersteller stetig ändern können. Zudem wissen wir bei vielen Herstellern dass sie zuverlässig sind und das ihre Produkte eine gute Qualität haben. Durch unsere Kontakte vor Ort, z. B. China, Argentinien, Indonesien, sind wir auch über aktuelle politische und wirtschaftliche Ereignisse informiert und werden auch über Gesetze und Verordnungen informiert. Natürlich können wir nicht für jede Branche und jedes Produkt in gleicher Weise gut informiert und beraten sein aber Ihre Risiken werden durch unsere Zusammenarbeit erheblich gesenkt. Eine Rechtsberatung können Sie durch unseren empfohlenen Rechtsanwalt jederzeit gerne erhalten

 

Die wichtigsten Grundsätze beim ersten Import von einem neuen Lieferanten aus China (gilt auch für

Lieferanten einiger anderer asiatischer Länder, wie z. B. Indien, Indonesien und Vietnam)

 

– Nie von einem festen Liefertermin ausgehen und viel Zeit einplanen

– Nur so viel investieren, wie Sie auch bereit sind zu verlieren

– Nie Ware bereits verkaufen, die aus China noch nicht bei Ihnen angeliefert und geprüft ist.

 

 

 

 

Der Import aus China ist ein Hürdenlauf der immer wieder neue Überraschungen mit sich bringt. Wir sind bereit diesen Hürdenlauf für Sie zu gehen.

 

 

 

  1. 4. Zahlungen im Internationalen Handel

 

Im Internationalen Handel gibt es auch Regeln zu beachten die sich im internationalen Handel ergeben haben und üblich sind. Dabei sind Ihr Risiken und die Risiken des Lieferanten aber auch die Kosten des Geldverkehrs im Gegensatz zu den Kosten der Handelswaren zu berücksichtigen

 

Vorkasse bei kleinen Käufen

 

Bei kleinen Käufen ist die Vorkasse über ein Bankkonto zwar nicht die sicherste aber die idealste Zahlungsform. Eine Banküberweisung kostet nicht viel und anhand der Banküberweisung ist eine nachweisbare Zahlung ausgeführt worden. Bei kleinen Käufen sollte anhand eines vorherigen Telefonats mit dem Lieferanten und einer Internetrecherche versucht werden das Risiko zumindest zu minimieren. Die Zahlung können Sie gerne über die Agentur Frisch über das Vermittlerkonto durchführen lassen.

 

 

 

 

Importauftrag

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Bei kleinen Käufen können Sie der Agentur Frisch einen Importauftrag erteilen. Das heisst die Agentur Frisch importiert für Sie und verkauft die Handelsware an Sie weiter. Eine relativ sichere Zahlungsmöglichkeit für Sie welche wir aber nur in Ausnahmefällen anbieten. Wir arbeiten nur mit gewerblichen Käufern zusammen. 

 

 

 

 

 

Anzahlung und Abschlagszahlung

 

Die üblichste Zahlung im internationalen Handel. Sie zahlen einen Teil vor Produktion und eine Restzahlung nachdem die Ware auf dem Schiff steht und Sie eine Kopie des“ Bill of Lading“ erhalten haben. Der Lieferant gibt die Ware frei sobald die Abschlagszahlung geleistet wurde.

 

 

 

 

LC-Zahlung

 

Zahlung mit Banksicherheit. Diese Zahlung ist allerdings nur möglich wenn der Importeur und der Exporteur jeweils ein Konto bei einer internationalen Top-Bank verfügt. Die Zahlung wird von der Exportbank erst an den Exporteur freigegeben wenn bestimmte Handelspapiere auf die sich Importeur und Exporteur geeinigt haben vorliegen. Bitte lassen Sie sich dazu von Ihrer Bank beraten

 

 

 

 

Treuhand-Zahlung

 

Es gibt auch die Möglichkeit über ein Treuhandkonto zu zahlen. Es gibt internationale Treuhändler über deren Angebot Sie sich gerne informieren können. Möglicherweise kann das Geld auch auf einem sogenannten Anderkonto zur Sicherheit eingezahlt werden.

 

Fragen Sie uns wenn Sie diese Möglichkeit nutzen und sich informieren möchten.Wir versuchen mit dem Lieferanten zu verhandeln und Ihre Sicherheit zu gewährleisten.

 

 

 

 

Zahlung auf Ziel

 

Die sicherste Möglichkeit. Meist am einfachsten wenn man eine gute Marktposition hat. Somit ist die

Zahlung auch ein Druckmittel damit man die richtige Lieferung erhält. Wenn man diese

Marktposition hat sollte man versuchen diese Zahlungsform zu erreichen.

 

 

 

  1. 5. Qualitätssicherung der Waren aus China und anderen Importländern.

 

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Die Qualität der Waren ist ein wichtiges Thema wenn man importieren möchte. Gerade aus Schwellenländern  wie  China  oder  Indien  entspricht  die  Qualität  leider  oft  nicht  dem  was  man erwartet. Aus diesem Grund nimmt auch die Agentur Frisch sehr viel Wert auf das Thema „Qualitätssicherung“.

 

Welche schlechten Erfahrungen gibt es?

 

Beispiel 1) Der Hersteller schickt dem Kunden Muster. Die Qualität entspricht genau seinen Wünschen. Nach Bestellung der Hauptlieferung entsprechen die Waren aber nicht dem Muster. Laut dem Hersteller können Muster nicht der Hauptlieferung entsprechen da z. B. eine Färbung eines Einzelprodukts ganz anders ausfällt als die Färbung in einer Hauptproduktion. Zudem musste er für ein Muster Einzelteile aus dem Bestand nehmen

mit einer wesentlich besseren Qualität aus einer anderen Produktion da er für die Hauptproduktion dieser

Bestellung erst die Zulieferung bekommt welche für die Ware der Hauptproduktion entscheidend sind welche natürlich nicht identisch sein könnten.

 

 

 

Beispiel 2) Ein Besuch in der Fabrik. Der Hersteller präsentiert völlig einwandfreie Saunakabinen (Vorführmodelle) einer wirklich guten Qualität, sogar besser als diese auf den Fotos oder in den Beschreibungen benannt waren. Der Kunde ist begeistert. Aufgrund dieses positiven Besuchs verzichtet der

Kunde auf eine Warenabnahme nach Fertigstellung seiner eigenen Produktion. Als der Kunde die Saunakabinen

prüft ist er geschockt. Die Türen sind aus Fensterglas statt Plexiglas, das Holz ist nur teilweise geschliffen und teilweise nicht lackiert. Das Holz ist fleckig und löchrig und die Bohrungen sind unsauber. Nachdem der Kunde seinen Garantieanspruch durchsetzen will heisst es vom Hersteller dass er selbst eine Elektrofirma ist und er somit die Garantie nur auf die Elektrik der Saunakabinen geben kann aber nicht auf das Holz und auch nicht auf das Glas

 

 

 

 

Erfahrungen & Referenzen

 

Natürlich bauen wir auf unsere Erfahrungen. Wir versuchen immer Lieferanten zu empfehlen mit denen  wir  oder  unsere  Kunden  schon  gute  Erfahrungen  gemacht  haben.  Zudem  kennen  wir  in manchen  Branchen  aufgrund  von  Referenzen  Lieferanten  grosser  Unternehmen  wo  eine  gute Qualität schon daher zu erwarten ist. Bei neuen Lieferanten ist es natürlich möglich Referenzen (falls vorhanden) nachweisen zu lassen. Oft haben grosse Importeure und Hersteller bereits teure Prüfverfahren durchgeführt und Lieferanten bzw. Zulieferer die diesen Qualitätsstandards entsprechend  ausgewählt. Lieferanten und Zulieferer  anderer  grosser  Importeure  und Hersteller deren Qualität bereits bekannt sind und die ihre Referenzen entsprechend nachweisen können nehmen wir natürlich möglichst in die engere Auswahl.

 

Mustersendung/ Produktprobe

 

Eine Mustersendung oder Produktprobe ist nach unseren Erfahrungen unentbehrlich. So können Sie das Produkt nach Ihrem eigenen Geschmack prüfen was Ihnen keine Dritte Person abnehmen kann. Zudem können Sie die Funktionen prüfen. Sollten Sie selbst keine Mängel feststellen und mit dem Produkt zufrieden sein sollten Sie weitere Untersuchungen eines Testlabors durchführen lassen. Dies ist auch Wichtig zur Feststellung der Langlebigkeit des Produkts.

 

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Vertragliche Vereinbarung

 

Natürlich sollte vertraglich vereinbart werden dass die Qualität der Waren der Hauptproduktion nicht der Qualität der Musterlieferung abweichen darf. Diese müssen genau dem Muster entsprechen. Optimalerweise wird ein Fabrikbesuch zur Warenabnahme vertraglich vereinbart.

 

Produktionsüberwachung

 

Bei der Produktionsüberwachung wird die Produktion Ihrer Waren vom Produktionsstart bis zur Verfrachtung  überwacht.  Wir  schreiben  tägliche  Berichte  und  machen  Fotodukumentationen  die Ihnen täglich per Fax oder Email zugesendet werden. Zudem werden täglich Punkte telefonisch mit Ihnen  besprochen.  So   begleiten  wir  in Ihrer  Vertretung den gesamten Produktionsprozess.  Bitte beachten  Sie,  dass  wir  die  Qualitätssicherung  vermitteln  und  nicht  selbst  die  Dienstleistung erbringen.

 

Warenabnahme vor Ort

 

Nach Ablauf der Produktion nehmen unsere Partner die Warenabnahme vor. Natürlich können diese die Waren nur augenscheinlich prüfen da vor Ort meistens nicht die technischen Möglichkeiten für weitere Prüfungen bestehen und nicht jedes einzelne Gerät (z. B. bei technischen Geräten) ausgetestet werden kann.

 

 

 

Bedingungen beim Hersteller

 

Wir bemühen uns schon vor Ort bessere Bedingungen zu schaffen. So kann langfristig ein Erfolg für dauerhafte Geschäftsbeziehungen errungen werden. Wir unterstützen den ausländischen

 

 

 

 

Lieferanten   bei   der   Ausbildung   der   Mitarbeiter   durch   deutsche   Ausbilder,   versuchen   unter Umständen Zulieferer mit qualitativ besseren Materialien zu finden und die Firma zu einer besseren Ausstattung, z.  B. Werkzeuge und Maschinen zu verhelfen. Auch so  kann die Qualität langfristig verbessert werden. Fragen Sie uns- wir erreichen mit Ihnen dieses Ziel.

 

Wir sind uns stets bewusst dass Sie sich als Kunde eine gute Qualität bei der Warenlieferung wünschen. Wir möchten zur Zufriedenheit unserer Kunden auch eine Lieferung gewährleisten die unsere Kunden zufrieden stellt und eine Basis für eine langfristige Zusammenarbeit bildet. Wir versuchen alle Punkte einzuschliessen um das Risiko für Sie als Kunde so weit wie möglich zu minimieren. Sparen Sie nicht ausgerechnet dabei wenn es darum geht die Qualität zu gewährleisten denn eine schlechte Lieferung ist ein unternehmerisches Risiko was auch das grösste finanzielle Risiko für Sie als Unternehmer bedeutet.

 

 

Bitte beachten Sie

 dass bei der Luftfracht grundsätzlich nach dem höheren Gewicht aus Realgewicht und Volumengewicht abgerechnet wird, dies errechnet sich durch Höhe x Breite x Tiefe / 5000.  Je nachdem was höher ist, kommt bei einer Luftfracht zur Abrechnung. Somit wird ein wirtschaftliches Gewicht zur Abrechnung genommen.

dass Sie für einen Import nach Deutschland, auch schon für Muster, eine EORI Nummer benötigen. dass Sie bei der Einfuhr in der Regel Umsatzsteuer verauslagen müssen, die Sie als

Vorsteuerabzugsberechtigter wieder zurück erlangen (als Vorsteuer).