Laborprüfungen und Richtlinien

Die China Import Agentur Frisch kann bereits in China Laborprüfungen und Prüfungen nach CE Richtlinien vornehmen.

Laborprüfungen in China

Mit unserer eingetragenen Marke für Laborprüfungen „Beide“ stellen wir die Qualität Ihrer Ware bereits in China sicher. Wir können die meisten Laborprüfungen wie LFGB, REACH oder auch Prüfungen nach CE Richtlinien, wie z. B. Spielzeugrichtlinie, Maschinenrichtlinie, EMV, LVD, RoHS etc. bereits in China vornehmen, dazu gehören auch die entsprechenden DIN Normen Prüfungen. 

 

Risikoanalyse & Zertifikate

Wenn Ihr Produkt Ihren  Vorstellungen entspricht muss auch die Marktfähigkeit Ihres Produktes sichergestellt werden. Dazu prüfen wir in einer Risikoanalyse die Risiken Ihres Produktes. Sollte sich bei der Risikoanalyse herausstellen dass notwendige Prüfungen fehlen, kümmern wir uns um die noch erforderlichen Tests. 

 

 

 

Batteriegesetz

Das Batteriegesetz dient dazu, Schadstoffe im Müll zu verringern. Dazu wurden Richtlinien zu Stoffen die in Batterien verlauft sind erlassen sowie bestimmte Rücknahmepflichten für Hersteller. Für Starterbatterien muss laut der Verordnung vom Hersteller z. B. ein Pfand erhoben werden, wenn beim Kauf der neuen Batterie keine Altbatterie zurückgegeben wird.

 

Bio Zertifizierung

Firmen die mit ökologischen Lebensmitteln handeln sind in der EU verpflichtet am Kontrollverfahren teilzunehmen. Alle Stufen der Handelskette mit Bio-Produkten müssen unabhängigen Prüfungen unterliegen. Nur Produkte die nachgewiesen aus ökologischen Anbau stammen dürfen auch tatsächlich als Bio-Produkte vertrieben werden.

DIN Normen Prüfung

In den DIN Normen sind oft Sicherheitsbestimmungen oder Sicherheitshinweise genannt, die in der Produktion berücksichtigt werden sollten. Berücksichtigt man die Norm nicht, ist es oft schwierig nachzuweisen, warum dass Produkt trotzdem sicher ist, da Behörden oft dazu neigen ein Produkt als unsicher zu betrachten, wenn die Sicherheitsanforderungen nach DIN Norm nicht beachtet wurden.

Wir ermitteln für Sie die relevanten Normen für Ihr Produkt. Wenn Sie es möchten, gehen wir noch einen Schritt weiter und werten die Normen für Sie aus und geben Ihnen Handlungsempfehlungen.

Eine DIN Norm ist ein zumeist freiwilliger Standard der von Herstellern, Experten und Wissenschaftlern erarbeitet wurde. Ein aktueller Standard muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, daher werden DIN Normen alle fünf Jahre überprüft. DIN Normen sind eine Empfehlung zur Produktion eines Produkts, es gibt aber keine Verpflichtung sich bei der Herstellung an die Normen zu halten, es sei denn, der Gesetzgeber hat die Einhaltung der Norm in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgeschrieben, dies ist oft z. B. in CE Richtlinien der Fall. Allerdings gilt zumeist die Vermutung, dass die Normen dem Stand der aktuellen Technik entsprechen, hält man sich nicht an Normen, muss man ggf. beweisen, wie man sich dennoch an den aktuellen Stand der Technik gehalten hat, auch wenn die Einhaltung der Norm nicht durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben war.

Einfuhr Regeln Analyse

Es ist zwar staatlich in Deutschland und der EU nicht reguliert wer importieren darf, doch es gibt dennoch viele Regeln die der Importeur einzuhalten hat. Rein rechtlich ist der Importeur der Hersteller der eingeführten Ware und trägt für seine importierten Ware die volle Haftung. Wir Analysieren für Sie die Regeln bei der Einfuhr und geben Ihnen Handlungsempfehlungen. Wenn Sie es möchten, können wir anschließend noch einen Schritt weiter gehen und Sie können von uns die DIN Normen Prüfung sowie die Risikoanalyse erstellen lassen.

Elektromagnetische Verträglichkeit

Bei der EMV Prüfung wird untersucht, dass das elektrische Produkt/ Gerät elektromagnetisch verträglich ist. Dabei wird auch getestet, wie sicher das Gerät gegenüber dem Empfang von Störungen ist. Um CE konform zu sein, ist die Prüfung bei diversen Produktgruppen wie z. B. Industrietechnik, Unterhaltungselektronik, Automobiltechnik, Luft- und Raumfahrttechnik, Medizintechnik und Informationstechnologie vorgeschrieben. Rechtliche Grundlage für die Prüfung ist zumeist die EMV Richtlinie, bei Kraftfahrzeugen ist es z. B.  Bestandteil der ECE Richtlinie.

ERP Richtlinie (Ökodesign Richtlinie)

Die Richtlinie ist 2011 in Kraft getreten. In der Richtlinie geht es hauptsächlich um Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit  von Produkten/ Geräten. Unter die   Richtlinie fallen insbesondere Bürotechnik, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Lampen und Leuchten und Klimageräte.

Konformitätserklärung

Mit der Konformitätserklärung bescheinigen Sie Ihrem Produkt, dass die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der entsprechenden DIN Normen und Richtlinien eingehalten werden. Bei vielen Produkten die z. B. CE Richtlinien oder dem LFGB unterliegen, sind bereits in den Verordnungen festgelegt, dass Konformitätserklärungen vorliegen müssen und wie diese auszusehen haben. Wir prüfen für Sie die technische Dokumentationen und Erstellen Ihnen die Konformitätserklärung für Ihr Produkt.

LFGB - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Das LFGB gilt für Futtermittel und Lebensmittel aber auch für Bedarfsgegenstände. Um zu beurteilen ob Bedarfsgegenstände in der EU vertrieben werden dürfen, muss sichergestellt werden, dass diese keine bedenklichen Stoffe in die Lebensmittel abgeben. Bedarfsgegenstände sind alle Gegenstände die direkt mit Lebensmittel in Kontakt kommen, z. B. Teller, Tassen, Besteck, Pfefferstreuer, Obstschalen etc.

Dem LFGB unterliegen aber auch alle Produkte die mit den menschlichen Schleimhäuten oder längere Zeit mit Haut und Haaren im Kontakt sind. Dazu gehören z. B. Bettwäsche, Babysauger (Nuckel), Pfeifen und Zahnbürsten.

Lieferkettengesetz

Steht insbesondere für Umweltschutz und Arbeitsschutz. Im Rahmen des Lieferkettengesetz sollen deutsche Firmen dafür sorgen, dass Mindeststandards bei den internationalen Zulieferern eingehalten werden. Es wird bei dem Zulieferer geprüft, dass keine Menschenrechtsverletzungen vorliegen und die Arbeitsschutzbestimmungen auf einem internationalen Standard sind.

Maschinenrichtlinie

Richtlinie 2006/42/EG Regelung für das Inverkehrbringen von Maschinen in die EU, wurde auch von der Schweiz und der Türkei übernommen. Es werden die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an der Maschine und somit die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der einschlägigen DIN Normen überprüft.

Prüfung und Zulassung nach Medizinprodukterichtlinie

Richtlinie 93/42/EWG über die Verkehrsfähigkeit medizinischer Produkte. Es werden die entsprechenden technischen Unterlagen erstellt die bei Medizinprodukten der Klasse I für die Zulassung genügen, für Produkte ab Klasse II bereiten wir die Überprüfung einer notifizierten Stelle für Sie vor. Es werden in der Medizinrichtlinie strenge Bedingungen an der „qualifizierten Person“ im Rechtsgebiet der EU gestellt, so dass wir Ihnen eine entsprechende Person die für Ihr Produkt haftet vermitteln können, die dann auch für die DIMDI Registrierung verantwortlich ist.

Meßgeräterichtlinie

Richtlinie 2004/22/EG für die Prüfung der Konformität von Messgeräten wie z. B. Wasserzähler, Gaszähler, Elektrizitätszähler, Wärmezähler und selbsttätige Waagen.

Niederspannungstechnik

Niederspannungstechnik (LVD)

Niederspannungsprüfungen an technischen/ elektrischen Betriebsmitteln mit bestimmten Spannungsgrenzen. Es werden alle Aspekte der Geräte überprüft die laut Richtlinie eingehalten werden müssen. Dazu gehört auch die Einhaltung der Produktsicherheitsbestimmungen der relevanten DIN Normen.

PSA Artikel (Schutzausrüstung)

Persönliche Sicherheitsausrüstung (PSA)

Richtlinie 2016/425 für die Sicherheit von Produkten die der persönlichen Sicherheit dienen wie z. B. Arbeitshandschuhe, Atemschutzmasken oder Arbeitsschutzschuhe. Jedes Produkt das vor mindestens einem Risiko schützt unterliegt dieser Richtlinie. Wir führen je nach Klasse Ihres PSA Artikels die notwendigen Konformitätsverfahren durch wie z. B. die interne Fertigungskontrolle, Erstellung der technischen Dokumentation mit Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sowie bei PSA ab Klasse II bereiten wir die Prüfung durch die notifizierte Stelle für Sie vor und begleiten die Prozesse.

Radio Equipment Richtlinie

Radio Equipment Richtlinie (RED)

Richtlinie 2014/53/EU für das Inverkehrbringen elektronischer Produkte mit Funkanlagen-Bestandteilen. In der RED Richtlinie sind die Bestimmungen zur Elektromagnetischer Verträglichkeit mitgeregelt, so dass Produkte die der RED Richtlinie unterliegen und entsprechend geprüft sind, nicht nochmal gemäß EMV Richtlinie geprüft werden müssen.

REACH Verordnung

REACH Verordnung

Gemäß EG 1907/2006 dürfen bestimmte Schadstoffe nur in begrenzten Mengen in Produkten enthalten sein bzw. sind bestimmte Schadstoffe in Produkten komplett verboten. Um auszuschließen dass beschränkte oder verbotene Stoffe in Grenzwert überschreitende Mengen enthalten sind, sollte das Material entsprechend geprüft werden.

Spielzeugrichtlinie

Spielzeugrichtlinie

2009/48/EG regelt die Sicherheitsbestimmungen und Konformitätsverfahren für Spielzeug zur Einfuhrfähigkeit in die EU. Wir prüfen für Sie das Spielzeug entsprechend der Spielzeugrichtlinie und den einschlägigen DIN Normen (z. B. EN71 und erstellen für Sie die entsprechenden Prüfberichte für Ihre technische Dokumentation.

UKCA Vertreter UK

UKCA und Vertreter in UK oder Vertreter in der EU

Wenn Sie als EU Bürger Ware in UK vertreiben wollen oder aus UK, Schweiz oder anderen  Drittländern kommen und Ware in UK oder in der EU vertreiben wollen, benötigen Sie in UK bzw. in der EU eine Person die für Ihre Produkte haftet (Repräsentant). Wir stellen Ihnen eine Person die für Ihre Produkte in der EU bzw. in UK als Repräsentant (Haftungsperson) auftritt. In diesem Rahmen wird die CE (für EU) bzw. UKCA (für UK) Konformität Ihres Produkts überprüft.

Zertifikatsprüfung

Prüfen von Zertifikaten auf Echtheit und Plausibilität

Sie haben von Ihrem Lieferanten Zertifikate oder Testreports erhalten und sind aber unsicher ob diese echt, ausreichend bzw. plausibel sind? Gerne prüfen wir für Sie die Zertifikate und Sie erhalten von uns einen Report zur Einschätzung der Echtheit, Vollständigkeit und Plausibilität der Zertifikate.

Produktsicherheitsgesetz

Pflichten des Importeurs nach Produktsicherheitsgesetz

 

Gültigkeit des Produktsicherheitsgesetz

Das Produktsicherheitsgesetz gilt eigentlich für alle Produkte, einzige Ausnahmen sind Antiquitäten, Gebrauchte Artikel, Militärartikel, Lebensmittel/ Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Medizinprodukte  und Pflanzenschutzmitteln.

Risikobeurteilung

Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereit gestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Dabei sind auch insbesondere gefährdete Personengruppen zu beachten (Kinder, Schwangere etc.). Vor jeglichen möglichen Risiken ist zu warnen, z. B. in einer Anlage/ Beilage.

Eine Risikobewertung wird aus diesem Grund bei jedem Produkt vorausgesetzt.

Alle Warnhinweise, Sicherheitshinweise und Betriebsanleitungen müssen in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden.  

Zur Beurteilung ob ein Produkt auf dem Markt bereit gestellt werden darf, sollten die entsprechenden Normen hinzugezogen werden. Wird die Einhaltung der Normen bei der Produktion nachgewiesen, gilt die Vermutung, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen genügt und auf dem Markt bereit gestellt werden darf.

Der Importeur muss klar am Produkt erkennbar sein, insbesondere durch den Namen und der Kontaktanschrift am Produkt (z. B. durch einen Aufkleber, Gravur, Aufdruck), zum muss am Produkt die Produktbezeichnung und die Modellbezeichnung aufgebracht sein (Identifikationsmerkmale).

Sicherheitshinweise

Klare und leicht verständliche Hinweise zu Risiken die mit dem Produkt verbunden sind, müssen in deutscher Sprache am Produkt, der Verpackung oder der Beilage (z. B. Handbuch) angebracht sein.

Regelmäßige Stichproben/ Musterprüfungen

Der Hersteller (Importeur) hat regelmässige Stichproben seines Produkts zu prüfen. Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit dem Produkt verbunden ist, sowie von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.  Über die Musterprüfung sollte ein Protokoll angefertigt werden, um die Stichprobenprüfung nachweisen zu können.  Fallen bei Prüfungen zusätzliche Risiken auf, die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, hat der Importeur umgehend die Marktüberwachungsbehörde zu informieren und über die Vermeidung des Risikos und über den Vorgang des Rückrufs.  Informiert der Importeur die Behörde selbst über Risiken seines Produkts die er in einer Stichprobenprüfung festgestellt hat, darf gegen ihn weder ein Strafverfahren, noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

 

 

CE Pflichtige Artikel

Es ist verboten ein Produkt auf dem Markt bereit zu stellen, wenn das Produkt, die Verpackung oder beigefügte Unterlagen mit der CE Kennzeichnung versehen sind ohne dass es sich um ein CE pflichtigen Artikel handelt. Sofern es sich um einen CE pflichtigen Artikel handelt, darf der Artikel nicht auf dem Markt bereit gestellt werden, ohne dass dieser mit der CE-Kennzeichnung versehen ist.  Die CE Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Sofern eine notifizierte Stelle die Fertigungskontrolle vorgenommen hat, steht neben dem CE die Kennziffer der notifizierten Stelle.

 

Marktüberwachung: Verpflichtung zur Einhaltung der Normen

–          Wenn Normen nicht eingehalten wurden, kann die Marktüberwachungsbehörde den Vertrieb in Deutschland untersagen

–          Die Marktüberwachungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die dazu führen, dass das Produkt erst dann auf dem Markt bereit gestellt wird, wenn es den Anforderungen erfüllt.

–          Die Marktüberwachungsbehörde kann die Prüfung durch eine notifizierte Stelle oder gleichwertigen Stelle anordnen

–          Die Bereitstellung auf dem Markt, kann durch die Marktüberwachungsbehörde für den Zeitraum verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist.

–          Die Rücknahme bzw. der Rückruf eines Produkts eines bereits auf dem Markt bereit gestellten Produkts kann von der Behörde angeordnet werden.

–          Die Marktüberwachungbehörde und deren beauftragte Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen ihm Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte hergestellt werden, verwendet werden, zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder ausgestellt sind. Es dürfen dabei auch Muster bzw. Proben entnommen werden, Unterlagen und Informationen angefordert werden um die Konformität der Produkte zu prüfen. Muster, Unterlagen und Informationen müssen der Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 

Auf Verlangen muss der Hersteller die technischen Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden nach dem Inverkehrbringen vorlegen, dies muss mindestens folgendes umfassen:

  • Eine allgemeine Beschreibung des Produkts
  • Zeichnungen, Ergebnisse von Prüfungen/Tests etc.
  • Dokumentation der Risikobeurteilung
  • Angewandte Normen
  • sofern durch die Risikobewertung notwendig: Betreibsanleitung, Gebrauchsanweisung bzw. Installationsanweisung. .
  • Gegebenenfalls Einbauerklärung bzw. EU/EG-Konformitätserklärung für Zuliefererteile
  • EG-Konformitätserklärung

 

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass das von ihm bereitgestellte Produkt mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.  Er darf nur konforme Produkte auf dem Markt bereit gestellt werden, die den entsprechenden Normen entsprechen.

Für das Produkt haftet der Hersteller, sofern er in der EU sitzt, ansonsten der Vertreter/ Bevollmächtigte der in der EU sitzt und vom Hersteller dazu bevollmächtigt wurde. Gibt es keinen anderen Vertreter in der EU haftet ansonsten der Fulfilment-Dienstleister, bei dem die Ware gelagert und von dem die Ware in der EU versendet wird.

Die Wirtschaftsakteure haben dafür zu sorgen, dass eine EU-Konformitätserklärung, eine Leistungserklärung und technische Unterlagen für das Produkt erstellt worden. Die Konformitätserklärung oder Leistungserklärung muss für die Überwachungsbehörden bereit gehalten werden. Diese muss den Behörden auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.

Auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung alle zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist.

Sofern Gründe vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt: Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde.

Kennzeichnung von Produkt der Verpackung: Produkt, Verpackung oder Begleitdokument müssen mit Name, Handelsname oder Handelsmarke und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift des Herstellers oder seines Vertreters versehen sein.

 

Qualitätssicherung

der Hersteller eines Produkts oder sein Bevollmächtigter muss eine regelmässige und wirksame Qualitätskontrolle mit festgelegten Prüfverfahren einführen und anwenden. Diese müssen in regelmäßigen Abständen durchgeführt und protokolliert werden (Qualitätssicherungssystem).

Qualität ist die wichtigste Voraussetzung bei der Herstellung von Produkten. Durch die Konformität soll eine gleichbleibende Qualität gesichert werden. Im Rahmen des Konformitätsverfahren werden Konformitäts-Prüfungen gesetzlich gefordert.

Der Hersteller eines Produkts ist verpflichtet, ein Qualitätssicherungsverfahren zu entwickeln und durchzuführen. Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass jedes hergestellte Produkt, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit, dem als „konform“ geprüften Muster entspricht. Nur so kann Qualität gewährleistet werden.

Jeder Hersteller eines Produkts muss für eine wirksame Kontrolle festgelegte Prüfverfahren einführen und anwenden und ist für die Übereinstimmung seiner Produkte mit der erforderlichen Qualität verantwortlich. Auf Verlangen der Überwachungsbehörde muss er die Prüfergebnisse zur Verfügung stellen.

Diese Prüfverfahren müssen in regelmäßigen Abständen durchgeführt und protokolliert werden.

 

Fernabsatz

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereit gestellt, wenn sich das Angebot an den Endnutzer in der EU richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der EU gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedsstaat der EU ausrichtet.

Kontrolle der Zollbehörden

Die Zollbehörde setzen die Überlassung eines Produktes zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn im Rahmen der Kontrolle (Einfuhr) festgestellt wird dass

  1. a)Dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Unterlagen bestehen.
  2. b)Das Produkt nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder etikettiert ist
  3. c)Das Produkt eine CE Kennzeichnung oder eine andere Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist
  4. d)Der Name, Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben einschließlich Postanschrift des verantwortlichen Wirtschaftsakteuers nicht angegeben sind.
  5. e)Andere Gründe bestehen anzunehmen, dass das Produkt ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse darstellt.

 

Strafvorschriften nach Produktsicherheitsgesetz

Verstöße können mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe belangt werden

Über 5000 zufriedene Kunden.

 

Ich habe die Agentur Frisch beauftragt ein größeres Möbelstück in China produzieren zu lassen um es dann folglich nach Deutschland zu überführen. Per Mail erfolgte die ganze Zeit über eine reibungslose Kommunikation! Sehr schnelle und zuverlässige Antworten vermittelten mir ständig die Sicherheiten, die bei so einen Unterfangen unerlässlich sind. Jederzeit wurde mir durch den Bürokratiedschungel geholfen und dabei wurden keine Formulare vergessen oder falsch ausgefüllt. Sehr lobenswert!

 

Marco

Alles Top. Besser geht nicht. Beratung und Durchführung kann man nicht besser machen. Wir sind nach mehreren Bestellungen bei diesem Unternehmen mehr als zufrieden und setzen die Zusammenarbeit fort.

 

 

Simone L.